
AGB Servicearbeiten
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Kunde ist Eigentümer des folgenden Wohnwagens/Wohnmobils (Auftragsgegenstand):
Marke .................................,
Typ .................................,
Baujahr .................................,
Fahrzeug-Ident-Nr. . .................................. .
Er beauftragt MCC, daran folgende Servicearbeiten durchzuführen:
(z. B. Gasprüfung) ,
(z. B. professionelle Reinigung) ,
....................................... ,
....................................... ,
........................................
§ 2 Vergütung
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Die Vergütung für die Durchführung der Arbeiten beträgt voraussichtlich € ..................................... , vorausgesetzt, dass sich der Arbeitsumfang nicht nachträglich ändert oder erweitert. Sie ist mit Abnahme der Arbeiten zur Zahlung fällig. Hat MCC den Kunden schriftlich zur Abnahme aufgefordert, tritt Fälligkeit nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Zugang des Aufforderungsschreibens beim Kunden, ein, auch wenn der Kunde der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
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Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von MCC 1 Woche nach Fälligkeit der Vergütung gemäß vorstehendem Abs. 1 in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Aufrüstungsarbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwa geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
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Im Fall des Verzugs schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
§ 3 Ausführungstermin
1. Die Arbeiten werden bis zum .......................... ausgeführt. Dieser Termin ist
unverbindlich verbindlich
2. Bei unverbindlichem Ausführungstermin gilt: Ist der Termin um mehr als 2 Wochen überschritten, kann der Kunde MCC auffordern, die Arbeiten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Aufforderung fertigzustellen. Nach Ablauf dieser Frist kommt MCC in Verzug, es sei denn, dass die Verzögerung auf Gründen und Ursachen beruht, die von MCC nicht zu vertreten sind. Dazu zählen insbesondere höhere Gewalt und alle Ereignisse, durch die die Fertigstellung und Auslieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird wie Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko des MCCs zuzurechnen sind.
Macht der Kunde Verzugsschaden geltend, ist dessen Ersatz auf höchstens 5 % der Vergütung beschränkt, wenn der Verzug von MCC auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.
Will der Kunde wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, hat er MCC eine angemessene Nachfrist zu setzen. Beruht der Verzug von MCC auf einfacher Fahrlässigkeit, ist der Ersatz des Schadens auf höchstens 10 % der Vergütung beschränkt.
Gleiches gilt, wenn die Lieferung während des Verzugs von MCCs durch einen Umstand unmöglich wird, den MCC nicht zu vertreten hat.
3. Bei verbindlichem Ausführungstermin gilt: Ist die Fertigstellung bis zum verbindlichen Liefertermin aus Gründen, die MCC nicht zu vertreten hat, nicht möglich, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, in dem deswegen nicht geliefert werden kann. MCC wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich benachrichtigen. Zu den genannten Gründen zählen insbesondere höhere Gewalt und alle Ereignisse, durch die die Fertigstellung und Auslieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird wie Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko des MCCs zuzurechnen sind.
Überschreitet die Verzögerung aus den vorstehenden Gründen den Zeitraum von 4 Wochen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Recht auf Schadensersatz nicht zu.
4. Ändert oder erweitert sich der Umfang der Arbeiten gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, verlängert sich die Ausführungsfrist sowohl bei unverbindlichem als auch bei verbindlichem Ausführungstermin im erforderlichen Umfang. In diesem Fall wird MCC dem Kunden unverzüglich einen neuen Fertigstellungstermin nennen.
§ 4 Kündigung
Der Kunde kann den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall gilt § 649 BGB.
§ 5 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
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Soweit die von MCC bei Durchführung der Arbeiten eingebauten Zubehör– und Ersatzteile oder sonstige Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes werden, bleiben sie bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung Eigentum von MCC.
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MCC steht wegen seiner Ansprüche aus diesem Vertrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Es wird vereinbart, dass sich dieses Pfandrecht auch auf Forderungen und Ansprüche aus Arbeiten und Leistungen erstreckt, die von MCC bereits früher am Auftragsgegenstand durchgeführt wurden.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnung und Zurückbehaltung des Vergütungsanspruches sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Abnahme / Übergabe
Die Abnahme der Arbeiten erfolgt im Betrieb von MCC. Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten innerhalb von 1 Woche nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens von MCC abzunehmen. Danach kommt er ohne weitere Erklärungen von MCC in Verzug. Im Falle des Verzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes auf den Kunden über. MCC kann vom Kunden Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Aufbewahrung entstehen. Anderweitige oder weitergehende Ansprüche von MCC, insbesondere auf Schadensersatz wegen Verletzung der Abnahmepflicht, bleiben unberührt.
§ 8 Sachmängel, Haftung
1. Die Haftung von MCC für Sachmängel an den Arbeiten ist auf Nachbesserung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde wahlweise den Mangel auf Kosten von MCC selbst beseitigen oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beträgt mindestens eine Woche. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.
2. Der Kunde ist verpflichtet, MCC offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Abnahme und später auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
Zeigt der Kunde einen Mangel an, der nach Überprüfung durch MCC nicht besteht und hatte er bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit hierüber im Irrtum, hat der Kunde MCC den entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die ihm entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Nachbesserung, zu erstatten. Der Kunde ist aber berechtigt, nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von MCC oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von MCC beruhen und nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder aus dem Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Im Falle der Haftung aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung aber auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schadens beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von MCC, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen haftet MCC hingegen unbeschränkt.
Diese Regelung gilt für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 3.
§ 9 Sonstiges
1. Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien vollständig wieder. Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag und Gerichtsstand Umkirch.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.