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AGB Kauf eines Caravan

§ 1 Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft dem Käufer den historischen Wohnwagen

Marke                                          .................................,

Typ                                               .................................,

Baujahr                                       .................................,

Fahrzeug-Ident-Nr. .                  .................................. .

 

Der Wohnwagen ist / wird grunderneuert, nach neuestem Stand der Technik abgedichtet sowie neu lackiert. Er ist / wird wie folgt ausgestattet:

 

                                                     ........................................ ,

                                                     ........................................ ,

                                                     ....................................... ,

                                                     ....................................... ,

                                                     ........................................

 

Der Wohnwagen ist/wird neu zugelassen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird dem Käufer bei Übernahme des Wohnwagens ausgehändigt, Teil II nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

 

Die vorstehend festgelegten Leistungsbeschreibung und Beschaffenheitsangaben legen die Eigenschaften des Kaufgegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter keine ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Kaufgegenstandes.

 

§ 2 Kaufpreis

  1. Der Kaufpreis beträgt € ..................................... . Er ist mit Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig. Hat der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Übernahme des Kaufgegenstandes aufgefordert, tritt Fälligkeit nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Zugang des Aufforderungsschreibens beim Käufer, ein, auch wenn der Käufer der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

  2. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 1 Woche nach Fälligkeit gem. dem vorstehenden Abs. 1 in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Sind Mängel vorhanden, steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht insoweit nicht zu, als der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

  3. Im Fall des Verzugs schuldet der Käufer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

 

§ 3 Liefertermin

 

1. Der Kaufgegenstand wird bis zum .......................... übergeben. Dieser Termin ist


unverbindlich       verbindlich

 

2. Bei unverbindlichem Liefertermin gilt: Ist der Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, kann der Käufer den Verkäufer auffordern, den Kaufgegenstand innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Aufforderung zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer in Verzug, es sei denn, dass die Verzögerung auf Gründen und Ursachen beruht, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind. Dazu zählen insbesondere höhere Gewalt und alle Ereignisse, durch die die Fertigstellung und Auslieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird wie Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko des Verkäufers zuzurechnen sind.

 

Macht der Käufer Verzugsschaden geltend, ist dessen Ersatz auf höchstens 5 % des Kaufpreises beschränkt, wenn der Verzug des Verkäufers auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.

 

Will der Käufer wegen der Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, hat er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Beruht der Verzug des Verkäufers auf einfacher Fahrlässigkeit, ist der Ersatz des Schadens auf höchstens 10 % des Kaufpreises beschränkt.

 

Gleiches gilt, wenn die Lieferung während des Verzugs des Verkäufers durch einen Umstand unmöglich wird, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

 

3. Bei verbindlichem Liefertermin gilt: Ist die Fertigstellung bis zum verbindlichen Liefertermin aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, in dem deswegen nicht geliefert werden kann. Der Verkäufer wird den Käufer in diesem Fall unverzüglich benachrichtigen. Zu den genannten Gründen zählen insbesondere höhere Gewalt und alle Ereignisse, durch die die Fertigstellung und Auslieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird wie Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko des Verkäufers zuzurechnen sind.

 

Überschreitet die Verzögerung aus den vorstehenden Gründen den Zeitraum von 4 Wochen, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Recht auf Schadensersatz nicht zu.

 

Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls, wenn der Verkäufer nach Vertragsschluss weitere Ausstattungswünsche des Käufers berücksichtigt und deren Ausführung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist möglich ist, und zwar um den Zeitraum, der zur Durchführung der weiteren Leistungen erforderlich ist.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Wohnwagen bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Bis dahin ist er berechtigt, Teil II der Zulassungsbescheinigung zurückzubehalten.

  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Pfändung des Kaufgegenstandes nicht berechtigt. Ebenso wenig darf er den Kaufgegenstand einem Dritten zur Nutzung überlassen.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

Aufrechnung und Zurückbehaltung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 6 Gefahrübergang

 

Die Gefahr des zufälligen Verlustes und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe des Wohnwagens auf den Käufer über. Hat der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Übernahme aufgefordert und kommt dieser der Aufforderung nicht innerhalb einer Woche ab Zugang nach, tritt Gefahrübergang bereits mit Ablauf der Wochenfrist ein.

 

§ 7 Abnahme / Übergabe

 

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 1 Woche nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens des Verkäufers abzuholen und ihn zu übernehmen. Kommt der Käufer mit seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug, kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und danach vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. In diesem Fall steht dem Verkäufer als Mindestschaden ein Betrag in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass dem Verkäufer nur ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

§ 8 Sachmängel, Haftung

 

1. Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug älterer Bauart, das sich in einem durch sein Alter und den langjährigen Gebrauch gekennzeichneten technischen Zustand befindet und vom Verkäufer lediglich restauriert und ausgebaut worden ist. Im Hinblick darauf wird der Kaufgegenstand nur mit diesen alters– und bauartbedingten technischen Beschaffenheit verkauft. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nur für die ordnungsgemäße Ausführung der Restaurierungsarbeiten, für die Mängelfreiheit der von ihm eingebauten Einrichtung und Ausstattung und dafür, dass der Kaufgegenstand die Anforderungen der FZV für die Zulassung zum Straßenverkehr erfüllt. Eine weitergehende Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen.

 

2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Übernahme des Kaufgegenstandes anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.

 

Zeigt der Käufer einen Mangel an, der nach Überprüfung durch den Verkäufer nicht besteht und hatte der Käufer bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit hierüber im Irrtum, hat der Käufer dem Verkäufer den entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die dem Verkäufer entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Käufer verlangte Reparatur, zu erstatten. Der Käufer ist aber berechtigt, nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.

 

3. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nach Abs. 1 (an der Einrichtung und der Ausstattung sowie für die Zulassungsfähigkeit)  ist nach seiner Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

4. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen und nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder aus dem Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Im Falle der Haftung aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung aber auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schadens beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer hingegen unbeschränkt.

 

Diese Regelung gilt für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 3.

 

§ 9 Sonstiges

 

1. Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien vollständig wieder. Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.

 

2. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag und Gerichtsstand Umkirch.

 

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

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